Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
von Tortechnik Lahn-Dill, Inhaber: Nils Christian Gräb (im Folgenden „Auftragnehmer“)
1. Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Montagen, Wartungen und Prüfungen (insbesondere Toranlagen, Antriebe, Zubehör, UVV/ASR-Prüfungen) zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden.
2. Kunden sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).
3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebote
1. Angebote sind freibleibend und, sofern nichts anderes angegeben, 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig.
2. Grundlage sind die im Angebot aufgeführten Leistungen und Annahmen. Änderungen der Ausführung, die auf nachträglichen Wünschen des Auftraggebers oder abweichenden bauseitigen Gegebenheiten beruhen, werden gesondert berechnet.
3. Lieferung & Lieferfristen
1. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Basis der Auftragsbestätigung.
2. Angegebene Lieferfristen sind Richtwerte. Überschreitungen von bis zu 8 Wochen begründen keine Ansprüche. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen (mind. 4 Wochen).
3. Können Fristen wegen höherer Gewalt, Streik, Material- oder Lieferengpässen, behördlicher Maßnahmen oder vergleichbarer unvorhersehbarer Umstände nicht eingehalten werden, verlängern sie sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 10 gehaftet wird.
4. Ist die Leistung endgültig unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt; weitergehende Ansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
4. Versand, Gefahrübergang & Aufbewahrung
1. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt Lieferung ab Lager/Werk des Auftragnehmers.
2. Bei Versendung an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Untergangs / der Verschlechterung auf Unternehmer mit Übergabe an das Transportunternehmen über; bei Verbrauchern mit Übergabe an den Verbraucher.
3. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders geregelt.
4. Der Auftraggeber hat angelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden zu prüfen und Beanstandungen dem Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
5. Lagerung / Aufbewahrung vor Montage erfolgt beim Auftraggeber auf dessen Gefahr; er hat für trockene, sichere Lagerung zu sorgen.
5. Montage & Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Montageleistungen setzen bauseits geeignete Voraussetzungen voraus: tragfähiger, ebener Untergrund, ausreichende Befestigungsmöglichkeiten, zugängliche Öffnungen, frostfreie Bereiche, normgerechte Stromversorgung usw.
2. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich zur Verfügung:
- freien Zugang zur Baustelle,
- ausreichend Beleuchtung,
- Stromanschlüsse in angemessener Entfernung,
- bei Bedarf Gerüste, wenn nicht gesondert angeboten.
3. Die Tordurchfahrt und der Montagebereich sind während der Arbeiten freizuhalten.
4. Zusatzaufwände infolge fehlender oder unzureichender Vorbereitung (z. B. Wartezeiten, zusätzlicher Anfahrten, Nacharbeiten wegen bauseitiger Mängel) werden nach den aktuell gültigen Stunden- und Verrechnungssätzen des Auftragnehmers berechnet.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen auszuführen und abzurechnen.
6. Preise & Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Bei erheblichen Kostensteigerungen (Material, Energie, Löhne, Transport, Abgaben) bei Ausführungsfristen über 4 Monaten ist eine angemessene Preisanpassung zulässig.
3. Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, 10 Tage nach Rechnungsdatum netto fällig.
4. Bei größeren Aufträgen kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen verlangen (z. B. Materialbestellung, Anfahrt, Zwischenausführungen).
5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet; bei Unternehmern kann ein höherer Zinssatz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geltend gemacht werden. Weitere Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte, noch nicht fest eingebaute Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
2. Soweit Bauteile mit einem Gebäude oder Bauwerk fest verbunden werden und dadurch kraft Gesetzes wesentlicher Bestandteil werden, richtet sich das Sicherungsrecht nach den gesetzlichen Regelungen; der Auftragnehmer kann bis zur vollständigen Zahlung dem Ausbau zustimmen, soweit rechtlich zulässig und zumutbar.
3. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Eingriffe Dritter (Pfändung etc.) dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
8. Gesetzliche Gewährleistung (Mängelrechte)
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach BGB. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt die jeweils aktuelle Verbraucherschutz-Gesetzeslage, insbesondere zur Beweislastumkehr und Verjährung.
2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ab Abnahme:
- 2 Jahre bei Lieferungen beweglicher Sachen,
- 5 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken / fest eingebauten Toranlagen, sofern gesetzlich vorgesehen.
3. Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt diese fehl, bestehen die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt sowie ggf. Schadensersatz.
4. Mängelansprüche entfallen insbesondere, wenn der Mangel auf unsachgemäßen Gebrauch, fehlende Wartung, eigenmächtige Veränderung, falsche Bedienung oder auf bauseitige Mängel zurückzuführen ist oder Wartungs- und Prüfintervalle (z. B. UVV) nicht eingehalten werden, soweit der Mangel hierauf beruht.
5. Die Zurückbehaltung unverhältnismäßig hoher Zahlungen wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen.
9. Freiwillige Garantie (optional)
1. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten kann der Auftragnehmer eine freiwillige Garantie für bestimmte Bauteile einräumen. Umfang und Dauer ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Garantieerklärung.
2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden werden durch eine Garantie weder eingeschränkt noch aufgehoben.
3. Garantieansprüche setzen fachgerechte Nutzung, Wartung und keine unautorisierten Eingriffe voraus.
10. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Gesetzlich zwingende Haftungsregelungen bleiben unberührt.
11. Produkthaftung
Gesetzliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Vertragliche Haftungsbegrenzungen finden hierauf keine Anwendung.
12. Gerichtsstand & anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dillenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
3. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände; abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten von Verbrauchern finden keine Anwendung.
